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Tauchgruppenleiter

Ziel der Ausbildung zum Tauchgruppenleiter ist es, "ausreichend Wissen, Fertigkeiten und Erfahrung aufzuweisen, um in der Lage zu sein, ihre Tauchgänge planen, organisieren und durchführen sowie andere Freizeit-Gerätetaucher im Freiwasser führen zu können." Die dritte Ausbildungsstufe der EU-Norm ist die anspruchvollste Klasse und entsprechend groß sind auch die Anforderungen an die zukünftigen Tauchgruppenleiter, aber auch deren Befugnisse später.

Generell sind sie befugt, alle Tauchaktivitäten und Notfallmaßnahmen zu planen und durchzuführen, für die sie ausgebildet wurden. Sie dürfen bei der Tauchausbildung Kontrolle und Sicherung übernehmen (aber nicht selbst Übungen ausführen). Sie dürfen Tauchgänge machen, die über ihre Ausbildung hinausreichen, wenn sie eine entsprechende Einführung in die örtlichen Gegebenheiten erhalten haben. Sie haben allerdings auch die Pflicht sich entsprechend ausbilden lassen, um unter anderem die folgenden anspruchsvolleren Tauchgänge führen zu dürfen: Nachttauchgänge, Tauchgänge mit eingeschränkter Sicht, Strömungstauchgänge, Tieftauchgänge, Wracktauchgänge, Tauchgänge mit Trockentauchanzug. Diese Zusatzausbildung darf nur von einem entsprechend qualifizierten Tauchlehrer durchgeführt werden. Entsprechend anspruchsvoll sind auch die theoretischen und praktischen Anforderungen an die Tauchgruppenleiter.

Theorie

Im theoretischen Bereich muss ein Anwärter nachweisen, dass er ein so großes Wissen hat, dass er in "allen typischen lokalen Umgebungsbedingungen" Tauchgänge und Notfallmaßnahmen planen und durchführen kann. Darunter fallen neben den üblichen Theoriebereichen wie Tauchausrüstung, -physik, -medizin und Dekompressionstheorie auch besonders Tauchgangsplanung und -management, sichere Tauchpraktiken, Tauchen unter erschwerten Bedingungen (Nacht- & Tieftauchen, schlechte Sicht, etc), Gezeiten und speziell auch die "Kompetenzen der Freizeit-Gerätetaucher Ausbildungsstufe 1 - ‚Beaufsichtigter Taucher' und Ausbildungsstufe 2 - ‚Selbstständiger Taucher'" sowie "Kenntnis und Verständnis tauchrelevanter Gesetzgebung und gesetzlicher Bestimmungen".

Praxis

Die Anforderungen an die taucherischen Fähigkeiten der Tauchschüler lassen sich in folgendem Satz zusammenfassen: "Die Kompetenz der Tauchschüler muss ausreichend sein, um mit den anspruchsvollsten Rahmenbedingungen in ihrer Umgebung zurechtzukommen." Die eigentliche praktische Ausbildung entspricht der zum selbstständigen Taucher (zusätzlich wird nur der Gebrauch von Markierungs- oder Signalbojen gelehrt) allerdings soll der Tauchschüler am Ende der Ausbildung in der Lage sein, diese "Fertigkeiten mit dem höchsten Grad an Beherrschung auszuführen".

Zu den erforderlichen Fähigkeiten zählen auch zwei, die als eigene Unterpunkte besonders hervorgehoben werden. Die erste Fähigkeit ist Tieftauchen. Die Norm schreibt vor, dass Anwärter sicher Tieftauchgänge "jenseits der typischen Bereiche des Freizeit-Gerätetauchens" planen und durchführen können. Der zweite Punkt ist die Unterwassernavigation. Hier müssen sie zeigen, dass sie ihre Tauchgänge (eigene oder als Gruppenführer) mit Hilfe natürlicher Navigation und auch der entsprechenden Geräte planen, organisieren und durchführen können.

Neben den tatsächlichen taucherischen Fähigkeiten liegt bei der Ausbildung zum Tauchgruppenleiter ein Schwerpunkt auf den Führungsfertigkeiten. Dazu zählen Tauchgangsplanung und -vorbereitung, das Briefing, Führung des Tauchgangs, Maßnahmen nach dem Tauchgang und die Rettung von Tauchern. Die zu erwerbenden Fähigkeiten in den oben genannten einzelnen Bereichen sind detailliert dargelegt und umfassen alle Punkte zur sicheren Planung, Durchführung und Nachbereitung eines Tauchgangs.

Neben absolvierten Erste-Hilfe- und HLW-Kursen müssen die Tauchschüler auch einen entsprechenden Kurs zur Verabreichung von reinem Sauerstoff in Notfällen vorweisen.

Im Gegensatz zum selbstständigen Taucher, der seine Ausbildung direkt an den beaufsichtigten Taucher anschließen lassen kann, muss der Tauchgruppenleiteranwärter eine Mindestanzahl von 60 Tauchgängen nachweisen. 40 müssen seit Zertifizierung als selbstständiger Taucher gemacht worden sein, davon 30 unter möglichst verschiedenen Bedingungen, z.B. schlechter Sicht, Strömung, kaltes Wasser. Ist dieses nicht gegeben, muss ein Anwärter eine höhere Tauchgangszahl oder Tauchgänge in größeren Tiefen (>30m) nachweisen.

Eine bestimmte Zahl qualifizierender Freiwassertauchgänge mit Tauchlehrer ist zur Erlangung des Tauchgruppenleiters nicht vorgegeben.

Die EU-Normen im Überblick - die Kapitel:

Einleitung
Beaufsichtigter Taucher
Selbstständiger Taucher
Tauchgruppenleiter


           
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